Rechtstipp: Arbeitnehmer kann wegen heimlichen Mitschnitts fristlos gekündigt werden

Mrz 26, 2013   //   von Nadine Höfner   //   Arbeitsrecht

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist begründet, wenn eine Arbeitnehmerin ein Personalgespräch mit ihrem Arbeitgeber heimlich aufzeichnet und ankündigt, die Angelegenheit zu veröffentlichen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2012 – Az.: 5 Sa 687/11 – in: BeckRS 2012, 71866

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber führt als Kündigungsgrund an, daß die Arbeitnehmerin ein Personalgespräch zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber heimlich aufgezeichnet und angekündigt hat, dieses zu veröffentlichen.

Rechtliche Würdigung durch das LAG Rheinland-Pfalz:

Das Gericht beurteilt die heimliche Aufzeichnung als erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt:

„Auszugehen ist zunächst davon, dass es einem Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt ist, zu einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber ein aufnahmebereites Tonbandgerät heimlich mit sich zu führen. Die sich darin dokumentierende Bekundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber schließt eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit eigentlich aus und kann auch eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, denn die Sicherung dessen, was tatsächlich besprochen wurde, kann der Arbeitnehmer dadurch erreichen, dass er eine Person seiner Wahl hinzuzieht (Betriebsratsmitglied, Anwalt usw.). (…) Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Klägerin durch den Mitschnitt des Personalgesprächs am 13.04.2011 geeignet, das zwischen den Parteien bestehende und für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zu zerstören.“

Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung ohne vorherige Abmahnung als außerordentliche Kündigung zulässig, weil der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, daß der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers nicht billigen werde.

Rechtsfolgen in der Praxis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das LAG Rheinland-Pfalz stellt klar, daß Arbeitnehmer, die Personalgespräche mit ihrem Arbeitgeber heimlich aufzeichnen, die fristlose Kündigung riskieren. Zulässig ist die Aufzeichnung von Gesprächen nur, wenn der Gesprächspartner vorher darüber informiert und sein Einverständnis erklärt hat. Dem Arbeitnehmer bleibt dann nur die Hinzuziehung einer weiteren Person, z. B. eines Betriebsratsmitglieds, zu dem Gespräch.

Ute Schmidt, Rechtsanwältin, Maître en Droit