BAG stärkt Kündigungsschutz

Mai 15, 2013   //   von Nadine Höfner   //   Arbeitsrecht

Das Kündigungsschutzgesetz bietet Arbeitnehmern eine Vielzahl von Möglichkeiten, gegen eine Kündigung rechtlich vorzugehen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt es allerdings für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Bisher wurden bei der Ermittlung der Betriebsgröße Leiharbeitnehmer nicht mitberechnet. Das BAG hat nunmehr mit einer Entscheidung den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erweitert und festgestellt, dass bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies folge aus einer orientierten Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, die sich an deren Sinn und Zweck orientiert.

Der klagende Arbeitnehmer war seit 2007 bei seinem Arbeitgeber mit neun weiteren Arbeitnehmern beschäftigt. Im November 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, weil nach ihrer Auffassung das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet werden konnte. Die Leiharbeitnehmer fanden keine Berücksichtigung.

Die anschließende Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG urteilte, dass der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern nicht schon entgegenstünde, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet hätten. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes solle der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belaste. Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruhe.

Das BAG verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Es stehe noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt gewesen seien. Hierüber wird das Landesarbeitsgericht Nürnberg anhand der konkreten Betriebsstrukturen zu entscheiden haben.

(BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12)

Franz Miethe, Rechtsanwalt