Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszugs

Nov 13, 2017   //   von tkorn   //   Handelsrecht

BGH: Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug droht schon im laufenden Vertragsverhältnis zu verjähren

BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17

Sachverhalt:

Der Kläger war für die Beklagte bis zum 31.12.2014 als Handelsvertreter tätig. Im laufenden Vertragsverhältnis hatte die Beklagte die Provisionen monatlich ordnungsgemäß abgerechnet. Nach seinem Ausscheiden erhob der Kläger im Jahr 2015 Klage und verlangte die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum bis zum 31.12.2014. Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Klage für den Zeitraum bis zum 30.11.2011 ab, da der Anspruch insoweit verjährt sei.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist für den Zeitraum bis zum 30.11.2011 verjährt.

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist entstanden, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisionsabrechnung, ohne Einschränkungen und Vorbehalte, erteilt hat. Daneben sind für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hat. Die Abrechnung muss nicht vollständig sein. Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass der Handelsvertreter den Anspruch geltend macht. Schließlich ist die Entstehung des Anspruchs nicht von der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abhängig.

Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt der Handelsvertreter mit Erteilung der abschließenden Provisionsabrechnung.

Folgen für die Praxis:

Der BGH hat mit diesem Urteil zu den einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszugs und den verjährungsrechtlichen Folgen Stellung genommen. Da für diesen Anspruch weder die Vollständigkeit des Buchauszugs noch die Geltendmachung durch den Handelsvertreter notwendige Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung sind, kann der Anspruch schon im laufenden Vertragsverhältnis verjähren. Hat der Handelsvertreter Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Abrechnungen, muss er den Anspruch unter Umständen im laufenden Vertragsverhältnis geltend machen, um die drohende Verjährung abzuwenden. Auf die damit verbundenen „Missstimmungen“ zwischen den Vertragsparteien nimmt der BGH keine Rücksicht. Der Unternehmer kann den Anspruch hingegen durch eine ordnungsgemäße und vorbehaltlose Abrechnung der Provisionsansprüche fällig stellen und so den Lauf der Verjährung in Gang setzen.

Quelle: BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17, BeckRS 2017, 121447, Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2017 – 18 U 96/16

Florian Lange, Rechtsanwalt