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Rechtstipp: Lohnfortzahlung nach einer Sportverletzung des Arbeitnehmers

Nov 29, 2012   //   by Nadine Höfner   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Rechtstipp: Lohnfortzahlung nach einer Sportverletzung des Arbeitnehmers

Viele Menschen betreiben in ihrer Freizeit aktiv Sport. Kommt es dabei zu Verletzungen, können Spannungen im Arbeitsverhältnis entstehen, wenn der Arbeitnehmer infolge der Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig ist. Nicht selten stellt sich dann die Frage:

Darf ein Arbeitgeber die Entgeltzahlung für den Zeitraum verweigern, in dem der Arbeitnehmer infolge einer Freizeitsportverletzung arbeitsunfähig ist?

Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss der Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Allerdings entfällt diese Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach den gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Insoweit wird immer wieder die Frage diskutiert, ob nicht bereits die Ausübung einer Sportart ein Verschulden an Verletzungen begründet, die hierbei entstehen.

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet insoweit bei Sportunfällen danach, ob es sich um eine gefährliche oder um eine nicht gefährliche Sportart handelt. Bei einer gefährlichen Sportart wird eine Sportverletzung als verschuldet angesehen, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Lohn fortzuzahlen, falls eine Verletzung eintritt. Von einer gefährlichen Sportart in diesem Sinne geht das Bundesarbeitsgericht dann aus, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtungsweise so gross ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann.

Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer derartigen besonders gefährlichen Sportart in der Praxis jedoch sehr zurückhaltend. So wurden selbst verletzungsgeneigte Sportarten, wie Skifahren, Amateurboxen oder Motorradrennen nicht als gefährliche Sportart in diesem Sinne eingeordnet. Dies gilt erst recht für Volkssportarten wie Fußball und Handball.

Der einzig bekannte Fall, in dem ein Gericht eine Sportart als gefährlich in diesem Sinne eingestuft hatte, ist der eines Freizeit-Kickboxers, welcher sich in Ausübung dieser Sportart verletzt hatte und für den dadurch entstandenen krankheitsbedingten Ausfallzeitraum im Arbeitsverhältnis keine Entgeltfortzahlung zugesprochen bekam (vgl. ArbG Hagen, Urteil vom 15.09.1989, Az. 4 Ca 648/87).

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Arbeitnehmer in der Regel ohne Sorgen Sport betreiben können, ohne befürchten zu müssen, bei einem Unfall keine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Erst recht ist in aller Regel der Ausspruch einer Kündigung infolge einer Sportverletzung in der Freizeit unzulässig. Insoweit fehlt es grundsätzlich schon an einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers einzuwirken und beispielsweise die Aufgabe einer vom Arbeitnehmer ausgeübten Sportart zu verlangen.

Rechtstipp: Räum- und Streupflicht im Rahmen eines Mietverhältnisses

Nov 29, 2012   //   by Nadine Höfner   //   Mietrecht  //  No Comments

Ausgerutscht…

Aufgrund der Witterungsverhältnisse stellt sich die Frage, was im Rahmen eines Mietverhältnisses hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beachten ist.

Die Räum- und Streupflicht obliegt grundsätzlich zunächst der Gemeinde. In der Regel ist sie jedoch durch eine gemeindliche Satzung oder Landesrecht auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen. In Ausnahmefällen existieren sogar Regelungen, die die Räum- und Streupflicht direkt auf den Mieter überträgt. Sofern keine entsprechende Regelung hinsichtlich des Mieters besteht, ist dieser zunächst nicht verpflichtet, Räum- und Streupflichten durchzuführen. Häufig versucht aber der Vermieter, diese Verpflichtung auf den Mieter zu übertragen. Ob diese Übertragung wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls reicht es nicht aus, wenn eine Räum- und Streupflicht lediglich in der Hausordnung vermerkt ist. Vielmehr muss die Übertragung im Hauptmietvertrag erfolgen (vgl. LGt Frankfurt (M) in WUM, 1988, Seite 120).

Selbst wenn eine wirksame Übertragung auf den Mieter erfolgt ist, befreit dies den Grundstückseigentümer nicht, von seiner Haftung. Der Grundstückseigentümer haftet, gegebenenfalls neben dem Mieter, für Schäden, welche durch die Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht entstehen im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht als auch hinsichtlich eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenrecht. Der Vermieter hat bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter zudem noch eine Überwachungspflicht. Der Vermieter kann sich – auch wenn die Übertragung wirksam ist – nicht darauf verlassen, dass der Mieter seinen Pflichten nachkommt.

Welcher Umfang ergibt sich aus der Räum- und Streupflicht? Da die Räum- und Streupflicht Grundsatzsache der Gemeinde ist, können an den Vermieter bzw. an den Mieter keine höheren Anforderungen als an die Gemeinde gestellt werden. Ausschlaggebend für den Umfang der Räum- und Streupflicht ist somit im Wesentlichen die entsprechende Satzung der Gemeinde bzw. ggf. vorhandenes Landesrecht. Die Mittel, Geräte und Streumaterial sind – wenn es keine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter gibt – weiterhin vom Vermieter bereit zu stellen (vgl. Schmidt / Futterer, Mietrecht, 10. Auflg., § 535 Rdnr. 151 mwN).

Ist der Mieter wegen Berufsunfähigkeit oder Urlaub nicht in der Lage, seinen Räum- und Streupflichten nachzukommen, muss er für eine Vertretung sorgen. Streitig ist der Fall, wenn der Mieter aufgrund von Alter oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage ist, der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Insoweit dürfte jedoch der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mieter von der Räum- und Streupflicht freizustellen.

Sofern Fragen hinsichtlich der Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietverhältnis bestehen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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