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Kein Anspruch auf Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses 

Mrz 17, 2021   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ehemalige Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, wenn der Abzug vom Lohn irrtümlich unterblieb (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2020 – Az.: 2 Sa 240/19 – in: BeckRS 2020, 27527).

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war zunächst ein geringfügiges Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitete aber erheblich mehr Stunden als vereinbart und erhielt dafür während des Arbeitsverhältnisses Vergütung in bar, insgesamt 6.261,25 EUR ausgezahlt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Nachträglich meldete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an und führte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgehend von 6.261,25 EUR brutto ab. Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer nun die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, da dieser nur Anspruch auf den Nettobetrag aus 6.261,25 EUR, 4.685,45 EUR, hatte.

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Dem Anspruch des Arbeitgebers steht § 28 g SGB IV entgegen, wonach nur innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmeranteile im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. Unerheblich ist, ob der Abzug der Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag bewusst, irrtümlich oder im Rahmen sogenannter Schwarzarbeit erfolgte.

Praxistipp

Die Entscheidung bewegt sich zwar offenkundig im Bereich der Schwarzarbeit. Gleichwohl verdeutlicht sie einmal mehr, dass sich Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung stets bewusst machen sollten, dass die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gem. § 28g SGB IV nur im bestehenden Arbeitsverhältnis, in den nächsten drei Lohnabrechnungen und im Wege des Lohnabzugsverfahrens geltend gemacht werden können. Werden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung fehlerhaft nicht oder nicht vollständig vom Lohn abgezogen, ist schnelles Handeln gefragt – gerne stehen wir Ihnen dabei beratend und unterstützend zur Seite!

 

Rechtsanwältin Dr. Ute Schmidt
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Maître en Droit

Pauschal gezahlte Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sind nicht steuerfrei

Mrz 2, 2021   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht, Arbeitsrecht  //  No Comments

Eine vom Arbeitgeber neben dem Grundlohn gezahlte monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit ist nicht steuerfrei, wenn diese ohne Rücksicht auf die tatsächlich er­brachten Leistungen gezahlt wird. (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 – Az.: 10 K 410/17 H(L) – in: BeckRS 2020, 38286).

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatlich gleichbleibende Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei, weil sie innerhalb der Grenzen des § 3b EstG blieben. Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage in Fortführung der bestehenden Rechtsprechung zu pauschalen Zuschlägen abgewiesen und führt im Wesentlichen zur Begründung aus:

Pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu diesen Zeiten gezahlt werden, sind nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf die spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Erforderlich ist dafür eine Abrechnung vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung spätestens am Ende des Kalenderjahres nach § 41b I S. 1 EStG. Unterbleibt eine Abrechnung solcher Zuschläge, so geben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dadurch zu erkennen, dass es sich bei den im Kalenderjahr geleisteten SFN-Zuschlägen von vornherein nicht um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf im Einzelnen zu ermittelnde Zuschläge für die jeweiligen Stunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtarbeit, sondern um – steuerpflichtige – pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehandelt hat.

Praxistipp

Bei der pauschalen Abgeltung von Zuschlägen ist Vorsicht geboten! Auf den ersten Blick mögen sie eine praktisch einfache Lösung darstellen. Fehlt aber am Ende die Abrechnung und damit die Verknüpfung zwischen tatsächlich geleisteten zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden und gezahlten Zuschlägen, drohen erhebliche Nachzahlungen bei der Lohnsteuer und in einem weiteren Schritt bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Da dies häufig erst bei Betriebsprüfungen auffällt, ergibt sich bei der im Sozialversicherungsrecht geltenden 4-jährigen Regelverjährungsfrist eine erhebliche Hebelwirkung, die für einige Unternehmen schnell existenzbedrohend werden kann!

Insolvenz AvP – Welche Risiken und Möglichkeiten bestehen?

Sep 22, 2020   //   by tkorn   //   Insolvenzrecht  //  No Comments

Seit letzter Woche warten Apotheker, die über das Apothekenrechenzentrums AvP abgerechnet haben auf ihr Geld – es drohen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe. Der (vorläufige) Insolvenzverwalters und die Staatsanwaltschaft sondieren die Lage.

  • Mit kurzfristigen Zahlung ist nicht zu rechnen. Wie kommen Sie an Ihr Geld?
    • Lassen Sie die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzfahren von einem Rechtsanwalt prüfen.
    • Wir prüfen für Sie, ob Zahlungen von den gesetzlichen Krankenkassen für über AvP abgerechnete Rezepte zu fordern sind.
    • Wir verhandeln mit Ihren Gläubigern.

Mitunter ist ein Schutzschirmverfahren oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu beantragen. Dies ist nur möglich, wenn rechtzeitig gehandelt wird – wir beraten Sie auch hierzu.

  • Ihre Verträge haben trotzdem Bestand. Was müssen Sie schnellstmöglich erledigen?
    • Die Erklärung einer außerordentlichen, fristlose Kündigung, Widerruf von Einzugsermächtigungen bei AvP; Widerruf von Abtretungen an AvP; Sicherung von Daten – wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Formulierung der Schreiben.
  • Was ist bei bereits erhaltenen Abschlagszahlungen zu beachten?
    • Diese könnten der Insolvenzanfechtung unterliegen (§ 129 ff. InsO), dann müssen in einem späteren Insolvenzverfahren bereits erhaltene Zahlungen zurück gewährt werden.
    • Wir unterstützen Sie in der Prüfung. Prävention und Abwehr von möglichen Anfechtungsansprüchen.

Vertrauen Sie auf unsere wirtschafts- und insolvenzrechtliche Expertise und lassen Sie sich in dieser schwierigen Situation individuell beraten.

Wir stehen Ihnen gerne auch kurzfristig für Gespräche zur Verfügung.

Dr. Thilo H. Korn LL.M.                       Sarah Müller
Rechtsanwalt                                     Rechtsanwältin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Mai 14, 2020   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Mit Urteil vom 24.10.2019 hat das BAG klargestellt, dass § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Damit beendet das BAG den seit Einführung des § 288 Abs. 5 BGB in Rechtsprechung und Literatur schwelenden Streit, ob bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit Klagen auf rückständige Vergütung, zusätzlich eine Verzugspauschale von 40 EUR geltend gemacht werden kann. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB lautet:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“

Das BAG zieht zur Begründung § 12 a ArbGG heran:

„Diese Bestimmung schließt (…) als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.“ (BAG, Urteil vom 24.10.2019 – Az.: 8 AZR 528/18 – in: BeckRS 2019, 39377).

Praxistipp

Es bleibt somit bei der Grundregel: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre Kosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Bei Zahlungsklagen drohen daher wie bisher Verzugszinsen, nicht aber zusätzlich die Verzugspauschale von 40 EUR.

Dr. Ute Schmidt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Neue gesetzliche Regelungen

Mrz 30, 2020   //   by tkorn   //   Handelsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Zivilrecht  //  No Comments

Neben den von der Bundesregierung und in den Ländern bereits beschlossenen Hilfsmaßnahmen wurden am 25.03.2020 umfangreiche Gesetzesänderungen im Bundestag beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Der Bundestag kann eine „ epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen. Hierfür wurde der § 5 IfSG angepasst. Die Regelungen der § 5 Abs. 1 bis 6 und § 5a IfSG werden zunächst bis zum 31. März 2021 befristet. Bisher wurden Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Dies hat in den vergangenen Wochen bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu sehr unterschiedlich strengen Auflagen für die Bürger geführt.

Nach Änderung des § 5 IfSG kann nun das Bundesministerium für Gesundheit Maßnahmen zur Grundversorgung anordnen. Zudem kann es den Patenschutz aufheben und anordnen, so dass eine Erfindung in Bezug etwa auf medizinische Produkte wie Arzneimittel „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll“.

Vor allen Dingen aber hat das Bundesministerium für Gesundheit nun Zugriff auf Reisende und für ihre jeweiligen Daten. Es kann nunmehr bei Reisenden eine Auskunft zum Gesundheitszustand und/oder ihren Impfschutz verlangen. Es kann sogar anordnen, dass sich Personen ärztlich untersuchen lassen.

  1. Schutz für Selbstständige

Selbstständige die ansonsten keinen Zugang zu sozialstaatlichen Hilfsmitteln wie ALG II, ALG I, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld haben, sollen diese Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren erhalten können. Auch hierfür sollen die entsprechenden Formulare zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass die Frage der Bedürftigkeit im Nachgang dennoch überprüft werden soll.

Die vom Bund angekündigte Soforthilfe kann über die jeweiligen Bundesländer beantragt werden. Für Sachsen erfolgt der Antrag bei das SAB. Er ist über folgende Website verfügbar.

  1. Leistungsverweigerungsrechte

Der Bundestag hat ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass etwa Strom, Gas, Telefon, Internet und Wasser nicht abgestellt werden, wenn Verbraucher und Kleinstunternehmer wegen der Corona-Pandemie die Rechnung nicht bezahlen können.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wurde das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Kündigungen dürfen bis zum 30.6.2020 nicht ausgesprochen werden, wenn der Mieter die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der Miete besteht aber weiterhin.

Die Leistungsverweigerungsrechte sollen bestehen

  • wenn der Schuldner aufgrund der von der Corona-Pandemie außer Stande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen;
  • ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden;
  • bei Unternehmen gilt dies, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurück zu führen sind und die Leistung nicht erbracht werden kann, ohne die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebes zu gefährden.

Dieses soll aber im Umkehrschluss dann nicht gelten, wenn die Ausübung für den dadurch betroffenen Gläubiger unzumutbar ist, weil dadurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebes gefährdet würde.

Die Zahlungsrückstände, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 durch diese Regelung eingetreten sind, müssen bis spätestens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden, sonst kann auch wegen dieser Rückstände anschließend wieder gekündigt werden.

Unser Kollege Michael Knoch berät Sie zu Ihren Fragen zum Mietrecht.

  1. Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Hierfür wurde das neue Covit-19-InsolvenzaussetzungsG beschlossen.

Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz auf anderen Ursachen als den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Es soll lediglich verhindert werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil die Anträge auf staatliche Förderung noch nicht bearbeitet wurden oder noch nicht zum Erfolg geführt haben.

Für Unternehmen, die zum 30.12.2019 zahlungsfähig waren, besteht eine Vermutung dafür, dass die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht. Die mit der Insolvenzantragpflicht in Zusammenhang stehenden Regelungen (insbesondere § 64 GmbHG) sollen gelockert werden.

Bestehen erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.

Sollte sich Ihr Unternhmen mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen, stehen Ihnen unsere Kollegen Dr. Thilo H. Korn LL.M., Dr. Lars Letzas, Sarah Müller und Thomas Nicklisch aus dem Kompetenzteam „Insolvenz, Sanierung und Strukturierung“ gern für ein individuelle Beratung zur Verfügung.

  1. „Versammlungen“

Für Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften werden ebenfalls Regelung aufgestellt, die es ermöglichen weiterhin Beschlüsse zu fassen, auch wenn eine physische Zusammenkunft der Mitglieder nicht möglich ist.

Sollten Sie vor der Herausforderung der Vorbereitung einer Versammlung stehen, unterstützen Sie unsere Kollegen Dr. Thilo H. Korn LL.M., Dr. Lars Letzas und Thomas Nicklisch gern bei der Vorbereitung und Durchführung dieser.

  1. Strafverfahren

Auch bisher konnten Hauptverhandlung im Strafrecht maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wenn Angeklagter oder Richter krank sind. Künftig soll diese Unterbrechungsmöglichkeit auch dann gelten, wenn es sich lediglich um Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie handelt.

 

Der Bundestag hat weiter seine Geschäftsordnung angepasst, so dass die Handlungsfähigkeit auch während der Corona-Pandemie erhalten bleibt.

Fördermittel in der Corona Krise

Mrz 26, 2020   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht, Mietrecht, Zivilrecht  //  No Comments

Die globale Ausbreitung des Coronavirus‘ stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Viele Unternehmen in allen Unternehmensgrößen geraten durch die strengen staatlichen Maßnahmen in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um neben dem Gesundheitsschutz die Wirtschaft zu schützen und so Arbeitsplätze zu erhalten, gibt es mehrere Maßnahmenpakete.

Diese sollen vor allem rechtzeig die Liquidität sichern. Trotzdem gibt es nicht die eine Lösung für alle Unternehmen. Die benötigten Hilfen sollten auf Ihr Unternehmen angepasst sein.

Von den jeweiligen Stellen schnellstmögliche Bearbeitung zugesagt. Dennoch ist von einem Sturm auf die Fördermaßnahmen und einer damit einher gehenden Verzögerung der Auszahlung auszugehen.

 

Folgende liquiditätssichernde Maßnahmen sind geplant bzw. können bereits beantragt werden:

Eine Übersicht der aktuell bestehenden Fördermittel, welche wir regelmäßig aktualisieren werden, finden Sie unter folgenden Link:

Fördermittel – Corona

Daneben gibt es weitere Maßnahmen – wie steuerliche Hilfspakete, Kurzarbeitergeld; ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht; voraussichtlich ein Kündigungsverbot für Mietverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen; Stundungen bei Darlehen und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

 

Gern beraten wir Sie persönlich zu Ihren individuellen Fördermöglichkeiten.

Seminar Neuerwerb im Insolvenzverfahren

Mrz 12, 2020   //   by tkorn   //   Insolvenzrecht  //  No Comments

Im Seminar Neuerwerb im Insolvenzverfahren wird Frau Sarah Müller am 22.09.2020 in Leipzig mit Frau Monika Deppe  die nachstehenden Themen referieren:

  • pfändbares Einkommen (Was ist pfändbar? Wie kann ich die Höhe des pfändbaren Einkommens verändern – Stichwort Zusammenrechnung, Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten etc.)
  • das Pfändungsschutzkonto
  • was ist mit Mietkaution bzw. dem Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen?
  • was ist beim selbständigen Schuldner zu beachten?
  • Versicherungsverträge – pfändbar oder nicht?

Diese Themen werden für das eröffnete Verfahren wie auch für das Restschuldbefreiungsverfahren unter der Anwendung der neueren Rechtssprechung behandelt. Die Schulung richtet sich vorrangig an

  • Insolvenzsachbearbeiter,
  • Gläubiger,
  • Lohnsachbearbeiter,
  • Mitarbeiter im Steuerbüro und
  • Mitarbeiter in Banken

Anmelden können Sie sich über die Leipziger Fachseminare GmbH

TSVG tritt in Kraft – Bundesrat verzichtet auf Anrufung des Vermittlungsausschusses

Apr 23, 2019   //   by tkorn   //   Medizinrecht  //  No Comments

Der Bundesrat hat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) verzichtet, sodass das Gesetz nunmehr in Kraft treten kann.

Neben der schnelleren Terminvergabe für Patienten treten mit dem TSVG zahlreiche Neuregelungen in Kraft, die sich insbesondere auf die ärztliche Vergütung auswirken. Das Gesetz erweitert die Mindestsprechstundenzeit von Vertragsärzten auf 25 Stunden und verbessert die Vergütung für die zusätzlichen Leistungen. Ärzte erhalten Leistungen nach einer Vermittlung durch die Terminservicestelle extrabudgetär vergütet und können zusätzlich ab dem 01.08. einen Zuschlag auf die Versichertenpauschale von bis zu 50% abrechnen. Vermittelt ein Hausarzt einen Facharzttermin, kann der Hausarzt eine Vermittlungspauschale abrechnen, während der Facharzt sämtliche Behandlungsleistungen extrabudgetär abrechnen kann. Zudem werden alle Leistungen extrabudgetär vergütet, wenn ein Patient eine Praxis erstmalig oder nach einer zweijährigen Pause aufsucht. Zuschläge werden auch für die Erbringung von Behandlungsleistungen in den s. g. offenen Sprechstunden gewährt.

Weitere Änderungen betreffen u. a. das Zulassungsrecht und die Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung. So ist künftig gemäß § 103 Abs. 3a S. 2 SGB V ein Verzicht auf 1/4 der Zulassung möglich. Die Ausschlussfristen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung werden auf zwei Jahre verkürzt. Die Zufälligkeitsprüfung wird abgeschafft.

Zahlreiche weitere Regelungen beziehen sich auf die Gründung von zahnärztlichen MVZ, die Beschränkung der Gründung von MVZ durch Investoren im Bereich der Dialyse und die Einführung der elektronischen Patientenakte.

Mit dem von vielen Seiten kritisierten TSVG kommt es zu tiefgreifenden Änderungen des Vertragsarztrechts. Die Regelungen beschränken sich nicht auf den leichteren Patientenzugang zu Fachärzten. Daher lohnt ein Blick auf die verschiedenen Regelungsbereiche des Gesetzes.

Für Fragen zu den Neuregelungen des TSVG und den Auswirkungen auf Ihre Praxis stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Unger-Hellmich gern zur Verfügung.

BAG: Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Mrz 20, 2018   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

BAG: Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Die Gesamtvergütung darf das Produkt aus der geleisteten Arbeitszeit und dem gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

BAG, Urteil vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16

Sachverhalt:

Der Kläger ist als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrags vom 16.06.2014 (DRK-RTV) Anwendung. Der Kläger erhält ein monatliches Tabellenentgelt von brutto EUR 2.446,41. Im Jahr 2015 leistete er insgesamt 318,2 Stunden Bereitschaftsdienst. Dafür erhielt er gemäß § 14 DRK-RTV Zeitzuschläge in Höhe von 25% des auf eine Stunde entfallenden Entgelts. Mit der Auszahlung des tarifvertraglich geschuldeten Entgelts war die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 29 Abs. 7 DRK-RTV abgegolten, auch wenn Bereitschaftszeiten geleistet wurden. Der Kläger verlangte für die geleisteten Bereitschaftszeiten die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das tarifvertragliche Entgelt vergütet nach seiner Auffassung nur die regelmäßige Arbeitszeit. § 29 Abs. 7 DRK-RTV sei mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Auch für die Bereitschaftszeiten müsse der Arbeitgeber Mindestlohn zahlen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BAG:

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch Bereitschaftszeiten grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Allerdings sah das BAG den Anspruch des Klägers auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns als erfüllt an. Der Kläger hat ein Arbeitsentgelt erhalten, das unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit und der geleisteten Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt. Da der tarifvertragliche Arbeitslohn den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet, ist die Regelung in § 29 Abs. 7 DRK-RTV nicht unwirksam. Ein Differenzanspruch des Klägers war daher nicht gegeben.

Folgen des Urteils für die Praxis:

Das BAG hat mit dieser Entscheidung bestätigt, dass Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Es ist jedoch ausreichend, wenn der Arbeitnehmer für die insgesamt erbrachte Arbeitsleistung eine Bruttovergütung erhält, die den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt. Die gezahlte Vergütung darf das Produkt aus den insgesamt geleisteten Arbeitsstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Abzuwarten bleibt, ob das BAG diese Formel auch auf andere Vereinbarungen, wie beispielsweise eine Abgeltungsklausel für Überstunden, anwendet.

Quelle:

BAG, Urteil vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16, NJW 2018, 489; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2016 – 5 Sa 182/16, BeckRS 2016,73104)

Florian Lange, Rechtsanwalt

Unternehmerforum am 08.02.2018 zu Betriebsratswahlen

Jan 31, 2018   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Die Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mBH lädt Sie herzlich zum Unternehmerforum zum Thema

Betriebsratswahl 2018 – Handlungspflichten des Arbeitgebers und strategische Begleitung
am 08. Februar 2018
von 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr

in die Herfurth´sche Villa in Leipzig (Karl-Tauchnitz-Str. 10) ein.

Die Betriebsratswahl entscheidet über die Zusammensetzung des Gremiums, mit welchem Sie als Unternehmer/Personalverantwortlicher in den kommenden Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten müssen. Auch wenn die Durchführung an sich im Verantwortungsbereich des Wahlvorstands liegt, gibt es begleitende Handlungspflichten und hiermit verbundene, teilweise richtungsweisende Rechtsfragen:

  • Welche Mitarbeiter sind aktiv/passiv wahlberechtigt (Zuordnung leitende Angestellte, Leiharbeiter etc.)?
  • Welche Struktureinheit bildet den Betrieb (Abgrenzung Teilbetrieb/einheitlicher Betrieb)?
  • Welche Zuarbeiten müssen erfolgen, welche Kosten erstattet und Schulungen bewilligt werden?
  • Wann findet wo die Wahl statt, um den Arbeitnehmern die Teilnahme zu ermöglichen, wann ist Briefwahl zulässig?
  • Kann der Arbeitgeber bestimmte Wählerlisten unterstützen, wenn ja, wie?
  • Welche Folgen haben Verstöße gegen das gesetzlich vorgegebene Wahlverfahren, bei welchen Fehlern kann ich wann anfechten?
  • Welche Einflussnahme von Gewerkschaften muss ich dulden?

In unserem Unternehmerforum werden wir Ihnen die verschiedenen rechtlichen und strategischen Gesichtspunkte der Betriebsratswahl aus Unternehmersicht aufzeigen und an Hand von praktischen Fällen erläutern. Für eine kulinarische Begleitung ist gesorgt, so dass Sie gleichzeitig mit einem (ebenso gehaltvollen) Frühstück in den Tag starten können.

Für Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Nadine Höfner gern unter (0341) 9 84 11 135 oder per E-Mail unter seminare@korn-letzas.de zur Verfügung.

Eine Anmeldung ist noch bis 02.02.2018 möglich.

Wir freuen uns, Sie zu unserem Unternehmerforum begrüßen zu dürfen.

 

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