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BAG: Urlaubnahme nach Arbeitsunfähigkeit läßt Urlaubsansprüche aus früheren Zeiträumen erlöschen

Sep 15, 2011   //   by sguenther   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Das BAG konkretisiert seine Rechtsprechung zu Urlaubsansprüchen bei lang währender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers:

Mit seinem Grundsatzurteil vom 20.01.2009 hat der EuGH klargestellt, daß Urlaub, der wegen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis dahin nicht mehr arbeitsfähig wird. Aus dieser Entscheidung hat sich eine Reihe von Folgeproblemen ergeben. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Urlaubsansprüche während der Krankheit unbegrenzt angespart werden können.
Für den Fall, daß der Arbeitnehmer nach lang andauernder Krankheit wieder gesund wird, hat das BAG jetzt mit Urteil vom 09.08.2011 (Az.: 9 AZR 425/10) entschieden:
Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, daß er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub des laufenden Kalenderjahres nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch mit Ende des Kalenderjahres und des Übertragungszeitraumes genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr. Er war im Zeitraum vom 11.01.2005 bis zum 06.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im Verlauf des Jahres 2008 gewährte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, daß ihm aus den Jahren 2005 bis 2007 noch Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht, den er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.

Entscheidungsgründe:
Das BAG wies die Klage ab. Der gesamte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfalle der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies sei jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Gesunde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig, daß er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, unter: http://juris.bundesarbeitsgericht.de)

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