{"id":3111,"date":"2020-03-30T08:23:27","date_gmt":"2020-03-30T06:23:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/?p=3111"},"modified":"2020-03-30T22:02:51","modified_gmt":"2020-03-30T20:02:51","slug":"neue-gesetzliche-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/2020\/03\/30\/neue-gesetzliche-regelungen\/","title":{"rendered":"Neue gesetzliche Regelungen"},"content":{"rendered":"

Neben den von der Bundesregierung und in den L\u00e4ndern bereits beschlossenen Hilfsma\u00dfnahmen wurden am 25.03.2020 umfangreiche Gesetzes\u00e4nderungen im Bundestag beschlossen.<\/p>\n

Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/p>\n

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  1. Infektionsschutzgesetz (IfSG)<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n

    Der Bundestag kann eine \u201e epidemische Lage von nationaler Tragweite\u201c ausrufen. Hierf\u00fcr wurde der \u00a7 5 IfSG angepasst. Die Regelungen der \u00a7 5 Abs. 1 bis 6 und \u00a7 5a IfSG werden zun\u00e4chst bis zum 31. M\u00e4rz 2021 befristet. Bisher wurden Ma\u00dfnahmen des Infektionsschutzgesetzes von den L\u00e4ndern als eigene Angelegenheit ausgef\u00fchrt. Dies hat in den vergangenen Wochen bei den Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Pandemie zu sehr unterschiedlich strengen Auflagen f\u00fcr die B\u00fcrger gef\u00fchrt.<\/p>\n

    Nach \u00c4nderung des \u00a7 5 IfSG kann nun das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit Ma\u00dfnahmen zur Grundversorgung anordnen. Zudem kann es den Patenschutz aufheben und anordnen, so dass eine Erfindung in Bezug etwa auf medizinische Produkte wie Arzneimittel „im Interesse der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll“.<\/p>\n

    Vor allen Dingen aber hat das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit nun Zugriff auf Reisende und f\u00fcr ihre jeweiligen Daten. Es kann nunmehr bei Reisenden eine Auskunft zum Gesundheitszustand und\/oder ihren Impfschutz verlangen. Es kann sogar anordnen, dass sich Personen \u00e4rztlich untersuchen lassen.<\/p>\n

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    1. Schutz f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n

      Selbstst\u00e4ndige die ansonsten keinen Zugang zu sozialstaatlichen Hilfsmitteln wie ALG II, ALG I, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld haben, sollen diese Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren erhalten k\u00f6nnen. Auch hierf\u00fcr sollen die entsprechenden Formulare zeitnah zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass die Frage der Bed\u00fcrftigkeit im Nachgang dennoch \u00fcberpr\u00fcft werden soll.<\/p>\n

      Die vom Bund angek\u00fcndigte Soforthilfe kann \u00fcber die jeweiligen Bundesl\u00e4nder beantragt werden. F\u00fcr Sachsen erfolgt der Antrag bei das SAB. Er ist \u00fcber folgende Website<\/a> verf\u00fcgbar.<\/p>\n

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      1. Leistungsverweigerungsrechte<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n

        Der Bundestag hat ein Moratorium f\u00fcr die Erf\u00fcllung vertraglicher Anspr\u00fcche aus Dauerschuldverh\u00e4ltnissen beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass etwa Strom, Gas, Telefon, Internet und Wasser nicht abgestellt werden, wenn Verbraucher und Kleinstunternehmer wegen der Corona-Pandemie die Rechnung nicht bezahlen k\u00f6nnen.<\/p>\n

        F\u00fcr Mietverh\u00e4ltnisse \u00fcber Grundst\u00fccke oder \u00fcber R\u00e4ume wurde das Recht der Vermieter zur K\u00fcndigung von Mietverh\u00e4ltnissen eingeschr\u00e4nkt. K\u00fcndigungen d\u00fcrfen bis zum 30.6.2020 nicht ausgesprochen werden, wenn der Mieter die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Die grunds\u00e4tzliche Pflicht zur Zahlung der Miete besteht aber weiterhin.<\/p>\n

        Die Leistungsverweigerungsrechte sollen bestehen<\/p>\n