{"id":3111,"date":"2020-03-30T08:23:27","date_gmt":"2020-03-30T06:23:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/?p=3111"},"modified":"2020-03-30T22:02:51","modified_gmt":"2020-03-30T20:02:51","slug":"neue-gesetzliche-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/2020\/03\/30\/neue-gesetzliche-regelungen\/","title":{"rendered":"Neue gesetzliche Regelungen"},"content":{"rendered":"
Neben den von der Bundesregierung und in den L\u00e4ndern bereits beschlossenen Hilfsma\u00dfnahmen wurden am 25.03.2020 umfangreiche Gesetzes\u00e4nderungen im Bundestag beschlossen.<\/p>\n
Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/p>\n
Der Bundestag kann eine \u201e epidemische Lage von nationaler Tragweite\u201c ausrufen. Hierf\u00fcr wurde der \u00a7 5 IfSG angepasst. Die Regelungen der \u00a7 5 Abs. 1 bis 6 und \u00a7 5a IfSG werden zun\u00e4chst bis zum 31. M\u00e4rz 2021 befristet. Bisher wurden Ma\u00dfnahmen des Infektionsschutzgesetzes von den L\u00e4ndern als eigene Angelegenheit ausgef\u00fchrt. Dies hat in den vergangenen Wochen bei den Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Pandemie zu sehr unterschiedlich strengen Auflagen f\u00fcr die B\u00fcrger gef\u00fchrt.<\/p>\n
Nach \u00c4nderung des \u00a7 5 IfSG kann nun das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit Ma\u00dfnahmen zur Grundversorgung anordnen. Zudem kann es den Patenschutz aufheben und anordnen, so dass eine Erfindung in Bezug etwa auf medizinische Produkte wie Arzneimittel „im Interesse der \u00f6ffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll“.<\/p>\n
Vor allen Dingen aber hat das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit nun Zugriff auf Reisende und f\u00fcr ihre jeweiligen Daten. Es kann nunmehr bei Reisenden eine Auskunft zum Gesundheitszustand und\/oder ihren Impfschutz verlangen. Es kann sogar anordnen, dass sich Personen \u00e4rztlich untersuchen lassen.<\/p>\n
Selbstst\u00e4ndige die ansonsten keinen Zugang zu sozialstaatlichen Hilfsmitteln wie ALG II, ALG I, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld haben, sollen diese Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren erhalten k\u00f6nnen. Auch hierf\u00fcr sollen die entsprechenden Formulare zeitnah zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass die Frage der Bed\u00fcrftigkeit im Nachgang dennoch \u00fcberpr\u00fcft werden soll.<\/p>\n
Die vom Bund angek\u00fcndigte Soforthilfe kann \u00fcber die jeweiligen Bundesl\u00e4nder beantragt werden. F\u00fcr Sachsen erfolgt der Antrag bei das SAB. Er ist \u00fcber folgende Website<\/a> verf\u00fcgbar.<\/p>\n Der Bundestag hat ein Moratorium f\u00fcr die Erf\u00fcllung vertraglicher Anspr\u00fcche aus Dauerschuldverh\u00e4ltnissen beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass etwa Strom, Gas, Telefon, Internet und Wasser nicht abgestellt werden, wenn Verbraucher und Kleinstunternehmer wegen der Corona-Pandemie die Rechnung nicht bezahlen k\u00f6nnen.<\/p>\n F\u00fcr Mietverh\u00e4ltnisse \u00fcber Grundst\u00fccke oder \u00fcber R\u00e4ume wurde das Recht der Vermieter zur K\u00fcndigung von Mietverh\u00e4ltnissen eingeschr\u00e4nkt. K\u00fcndigungen d\u00fcrfen bis zum 30.6.2020 nicht ausgesprochen werden, wenn der Mieter die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Die grunds\u00e4tzliche Pflicht zur Zahlung der Miete besteht aber weiterhin.<\/p>\n Die Leistungsverweigerungsrechte sollen bestehen<\/p>\n Dieses soll aber im Umkehrschluss dann nicht gelten, wenn die Aus\u00fcbung f\u00fcr den dadurch betroffenen Gl\u00e4ubiger unzumutbar ist, weil dadurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n Die Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nde, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 durch diese Regelung eingetreten sind, m\u00fcssen bis sp\u00e4testens zum 30.06.2022 ausgeglichen werden, sonst kann auch wegen dieser R\u00fcckst\u00e4nde anschlie\u00dfend wieder gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n Unser Kollege Michael Knoch<\/a> ber\u00e4t Sie zu Ihren Fragen zum Mietrecht.<\/p>\n Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Hierf\u00fcr wurde das neue Covit-19-InsolvenzaussetzungsG beschlossen.<\/p>\n Dies gilt nicht, wenn die Insolvenz auf anderen Ursachen als den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunf\u00e4higkeit besteht. Es soll lediglich verhindert werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil die Antr\u00e4ge auf staatliche F\u00f6rderung noch nicht bearbeitet wurden oder noch nicht zum Erfolg gef\u00fchrt haben.<\/p>\n F\u00fcr Unternehmen, die zum 30.12.2019 zahlungsf\u00e4hig waren, besteht eine Vermutung daf\u00fcr, dass die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht. Die mit der Insolvenzantragpflicht in Zusammenhang stehenden Regelungen (insbesondere \u00a7 64 GmbHG) sollen gelockert werden.<\/p>\n Bestehen erkennbar sp\u00e4ter keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.<\/p>\n Sollte sich Ihr Unternhmen mit diesen Fragen auseinandersetzen m\u00fcssen, stehen Ihnen unsere Kollegen Dr. Thilo H. Korn LL.M.<\/a>, Dr. Lars Letzas<\/a>, Sarah M\u00fcller<\/a> und Thomas Nicklisch<\/a> aus dem Kompetenzteam „Insolvenz, Sanierung und Strukturierung“ gern f\u00fcr ein individuelle Beratung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n F\u00fcr Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften werden ebenfalls Regelung aufgestellt, die es erm\u00f6glichen weiterhin Beschl\u00fcsse zu fassen, auch wenn eine physische Zusammenkunft der Mitglieder nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n Sollten Sie vor der Herausforderung der Vorbereitung einer Versammlung stehen, unterst\u00fctzen Sie unsere Kollegen Dr. Thilo H. Korn LL.M.<\/a>, Dr. Lars Letzas<\/a> und Thomas Nicklisch<\/a> gern bei der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung dieser.<\/p>\n Auch bisher konnten Hauptverhandlung im Strafrecht maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wenn Angeklagter oder Richter krank sind. K\u00fcnftig soll diese Unterbrechungsm\u00f6glichkeit auch dann gelten, wenn es sich lediglich um Schutzma\u00dfnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie handelt.<\/p>\n <\/p>\n Der Bundestag hat weiter seine Gesch\u00e4ftsordnung angepasst, so dass die Handlungsf\u00e4higkeit auch w\u00e4hrend der Corona-Pandemie erhalten bleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Neben den von der Bundesregierung und in den L\u00e4ndern bereits beschlossenen Hilfsma\u00dfnahmen wurden am 25.03.2020 umfangreiche Gesetzes\u00e4nderungen im Bundestag beschlossen. Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick: Infektionsschutzgesetz (IfSG) Der Bundestag kann […]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","enabled":false}}},"categories":[121,120,18,122],"tags":[191,193,197,194,195,198,196],"jetpack_publicize_connections":[],"yoast_head":"\n\n
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