{"id":3211,"date":"2021-03-22T20:10:10","date_gmt":"2021-03-22T19:10:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/?p=3211"},"modified":"2021-03-22T20:10:10","modified_gmt":"2021-03-22T19:10:10","slug":"bei-der-aufstellung-eines-besucherkonzeptes-nach-den-vorgaben-der-coronaschvo-ist-der-betriebsrat-zu-beteiligen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/2021\/03\/22\/bei-der-aufstellung-eines-besucherkonzeptes-nach-den-vorgaben-der-coronaschvo-ist-der-betriebsrat-zu-beteiligen\/","title":{"rendered":"Bei der Aufstellung eines Besucherkonzeptes nach den Vorgaben der CoronaSchVO ist der Betriebsrat zu beteiligen"},"content":{"rendered":"
Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts iSd. CoronaSchVO mitzubestimmen (vgl. LAG K\u00f6ln, Beschluss vom 22.01.2021, Az.: 9 TaBV 58\/ 20).<\/p>\n
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 850 Arbeitnehmern. Die CoronaSchVO des Landes, in dem dieses Krankenhaus liegt, schreibt f\u00fcr Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Aufstellung eines Besucherkonzeptes vor. In Erf\u00fcllung dieser Vorgabe hatte die Arbeitgeberin deshalb ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgel\u00e4nde eingef\u00fchrt. Den bei ihr gebildeten Betriebsrat beteiligte sie dabei nicht, sodass dieser seine Beteiligungsrechte gerichtlich geltend machte.<\/p>\n
Das LAG K\u00f6ln entschied, dass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung eines Besucherkonzeptes gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich auf Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers zur Verh\u00fctung von Gesundheitssch\u00e4den, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Die CoronaSchVO regele die von der Arbeitgeberin im Besuchskonzept zu treffenden Ma\u00dfnahmen nicht abschlie\u00dfend. Vielmehr bed\u00fcrfe das zu erstellende Besucherkonzept der betrieblichen Ausgestaltung. Insofern bestehe ein Gestaltungsspielraum, bei dem der Betriebsrat mitzubestimmen habe.<\/p>\n
Praxistipp<\/p>\n
Bei der Erstellung von Besucherkonzepten sollte der Betriebsrat von vornherein mit einbezogen werden, um sp\u00e4tere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsparteien zu vermeiden. Dies gilt nicht nur f\u00fcr Unternehmen der Gesundheitsbranche, sondern ganz allgemein f\u00fcr alle Unternehmen mit Besucherverkehr. Denn die Begr\u00fcndung der Gerichtsentscheidung l\u00e4sst sich insoweit verallgemeinern.<\/p>\n