{"id":3353,"date":"2022-06-27T16:20:45","date_gmt":"2022-06-27T14:20:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/?p=3353"},"modified":"2022-06-28T12:38:41","modified_gmt":"2022-06-28T10:38:41","slug":"anpassung-arbeitsvertraege-ab-01-08-2022-aufgrund-gesetzlicher-aenderungen-im-nachweisgesetz-zwingender-handlungsbedarf-fuer-alle-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/2022\/06\/27\/anpassung-arbeitsvertraege-ab-01-08-2022-aufgrund-gesetzlicher-aenderungen-im-nachweisgesetz-zwingender-handlungsbedarf-fuer-alle-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Anpassung Arbeitsvertr\u00e4ge ab 01.08.2022 aufgrund gesetzlicher \u00c4nderungen im Nachweisgesetz – Zwingender Handlungsbedarf f\u00fcr alle Arbeitgeber!!!"},"content":{"rendered":"

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, den 23.06.2022 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie \u00fcber transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europ\u00e4ischen Union verabschiedet (Richtlinie 219\/1152), die Umsetzungsfrist endet bereits zum 31.07.2022. Das Gesetz tritt zum 01.08.2022 in Kraft.<\/p>\n

1. Gegenstand der Neuregelungen<\/u><\/strong><\/p>\n

Die Neufassung sieht mit einem Bu\u00dfgeld<\/em> von bis zu 2.000 EUR gem. \u00a7 4 NachweisG nF f\u00fcr einen Versto\u00df gegen das Gesetz erstmalig eine Sanktionsregelung vor. Weiterhin d\u00fcrften die schon bislang von den Arbeitsgerichten entwickelten beweisrechtlichen Folgen und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Praxis von erheblicher Relevanz bleiben.<\/p>\n

Von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung ist, dass der Inhalt des Nachweises teilweise deutlich ausgedehnt<\/em> wird. Von Bedeutung sind besonders die folgenden Erg\u00e4nzungen des \u00a7 2 I 2 NachweisG nF, die in Ihren Arbeitsvertr\u00e4gen aufgenommen bzw. pr\u00e4zisiert werden m\u00fcssen:<\/p>\n

„7. die Zusammensetzung und die H\u00f6he des Arbeitsentgelts einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung von \u00dcberstunden, der Zuschl\u00e4ge, der Zulagen, Pr\u00e4mien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren F\u00e4lligkeit sowie die Art der Auszahlung,<\/em><\/p>\n

8. <\/em>die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen f\u00fcr S<\/em>chicht\u00e4nderungen,<\/em><\/p>\n

10. sofern vereinbart, die M\u00f6glichkeit der Anordnung von \u00dcberstunden und deren Voraussetzungen, <\/em><\/p>\n

14. das bei der <\/em>K\u00fcndigung<\/em> des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen f\u00fcr die <\/em>K\u00fcndigung<\/em> des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer K\u00fcndigungsschutzklage; <\/em>\u00a7\u00a07 KSchG des K\u00fcndigungsschutzgesetzes<\/em> ist auch bei einem nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachweis der Frist zur Erhebung einer K\u00fcndigungsschutzklage anzuwenden\u201c.<\/em><\/p>\n

F\u00fcr bestimmte Regelungsgegenst\u00e4nde \u2013 \u00a7 2 I 2 Nr. 6 bis 8 und 10 bis 14 NachweisG nF \u2013 sieht \u00a7 2 IV NachweisG nF vor, dass der Arbeitgeber auf die \u201eauf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbaren<\/em> Tarifvertr\u00e4ge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen\u201c verweisen darf<\/em>.<\/em><\/p>\n

2. Umsetzung der Neuregelungen<\/u><\/strong><\/p>\n

F\u00fcr die Umsetzung<\/em> regelt \u00a7 2 I 3 NachweisG nF, dass bei Neueinstellungen<\/em> der Nachweis in mehreren Schritten<\/em> im Zeitraum vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis zu einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vorzuliegen hat. F\u00fcr Altarbeitnehmer<\/em>, deren Arbeitsverh\u00e4ltnisse bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, ist der Nachweis f\u00fcr die Ziffern 1-10 innerhalb von sieben Tagen nach Zugang einer Aufforderung<\/em> hierzu durch den Arbeitnehmer und f\u00fcr die restlichen Angaben einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuh\u00e4ndigen (\u00a75 I NachweisG nF).<\/p>\n

F\u00fcr die Form<\/em> des Nachweises ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber diesen schriftlich niederzulegen<\/em>, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuh\u00e4ndigen hat (\u00a7 2 I 1 NachweisG nF). Der Gesetzgeber ist hier noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen! Die elektronische Form oder Textform gen\u00fcgt nicht!!! Die M\u00f6glichkeit, der Nachweispflicht durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag nachzukommen, bleibt erhalten (\u00a72 V NachweisG nF).<\/p>\n

Die meisten Vertr\u00e4ge gen\u00fcgen diesen Anforderungen nicht, es ist also ein erg\u00e4nzender Hinweis aufzunehmen. Ein Teil der Anforderungen ist allerdings kaum erf\u00fcllbar (wie z.B. das Verfahren der Beteiligung verschiedener Gremien bei K\u00fcndigungen und der hiermit verbundene Fristenlauf) bzw. unklar, wie genau die Umsetzung erfolgen soll. Hier bleibt auch die gerichtliche Praxis abzuwarten.<\/p>\n

Ihre Arbeitsvertr\u00e4ge sollten nach folgender Ma\u00dfgabe \u00fcberpr\u00fcft werden:<\/p>\n

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Checkliste<\/u><\/strong><\/p>\n

(kursiv<\/em> dargestellte Textpassagen sind Neuerungen durch das NachweisG)<\/p>\n