{"id":3367,"date":"2022-07-07T14:23:08","date_gmt":"2022-07-07T12:23:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/?p=3367"},"modified":"2022-07-07T14:23:08","modified_gmt":"2022-07-07T12:23:08","slug":"sonderkuendigungsschutz-des-datenschutzbeauftragten-auch-nach-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.korn-letzas.de\/2022\/07\/07\/sonderkuendigungsschutz-des-datenschutzbeauftragten-auch-nach-dsgvo\/","title":{"rendered":"Sonderk\u00fcndigungsschutz des Datenschutzbeauftragten auch nach DSGVO!"},"content":{"rendered":"
Sachverhalt<\/strong><\/p>\n Die Arbeitgeberin k\u00fcndigt ihre \u201eTeamleiterin Recht\u201c noch in der Probezeit und widerruft zugleich die Berufung zur internen Datenschutzbeauftragten. Fortan soll die Funktion von einem externen Datenschutzbeauftragten \u00fcbernommen werden.<\/p>\n Die Arbeitnehmerin klagt gegen die K\u00fcndigung und beruft sich auf den Sonderk\u00fcndigungsschutz als Datenschutzbeauftragte nach \u00a7\u00a7 38 II, 6 IV 2 BDSG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben der K\u00fcndigungsschutzklage statt. Das BAG legt dem EuGH die Frage vor, ob \u00a7 6 IV 2 BDSG europarechtswidrig sei. Denn Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO verbietet lediglich, den Datenschutzbeauftragten wegen der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben abzuberufen oder zu benachteiligen, w\u00e4hrend \u00a7 6 IV 2 BDSG die ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses insgesamt ausschlie\u00dft.<\/p>\n Entscheidung<\/strong><\/p>\n Der EuGH sieht keine Unvereinbarkeit des \u00a7 6 IV 2 BDSG. Es st\u00fcnde jedem Mitgliedstaat frei, strengere Vorschriften f\u00fcr die arbeitgeberseitige K\u00fcndigung eines Datenkontrolleurs vorzusehen, solange dieser seine Aufgaben im Einklang mit der DS-GVO erf\u00fclle. (EuGH, Urteil vom 22.06.2022, Rs. C-534\/20, in: BeckRS 2022, 14011).<\/p>\n Praxistipp<\/strong><\/p>\n Der EuGH best\u00e4tigt damit den Sonderk\u00fcndigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten im deutschen Recht. Es bleibt dabei, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund im Sinne von \u00a7 626 I BGB gek\u00fcndigt werden kann. Arbeitgeber sind also gut beraten, bei der Auswahl ihres Datenschutzbeauftragten genau hinzusehen \u2013 oder aber einen externen Dienstleister zu beauftragen.<\/p>\n