OLG Hamm: Vertragsnichtigkeit auch bei nachträglicher „Ohne-Rechnung-Abrede“

Dez 21, 2017   //   von tkorn   //   Zivilrecht

OLG Hamm: Vertragsnichtigkeit auch bei nachträglicher „Ohne-Rechnung-Abrede“

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16

Sachverhalt:

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Jahr 2006 einen Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 der HOAI. Während des laufenden Vertragsverhältnisses wies der Beklagte die Klägerin auf die „Nichtauskömmlichkeit“ des offiziell vereinbarten Honorars hin. Die Klägerin zahlte dem Beklagten daraufhin vor Stellung der Schlussrechnung einen Betrag von EUR 5.000,00 in bar und ohne Rechnung. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz und den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung des OLG Hamm:

Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche bestanden nicht, da der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gemäß § 134 BGB nichtig war. Nach diesen Vorschriften ist ein Vertrag nichtig, wenn ein Unternehmer eine Dienst- oder Werkleistung erbringt, ohne seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, der Besteller Kenntnis davon hat und diesen Umstand zu seinen Gunsten ausnutzt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das OLG Hamm ging davon aus, dass der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte für den erhaltenen Betrag von EUR 5.000,00 keine Umsatzsteuer entrichten wollte. Die Klägerin habe diesen Umstand ausgenutzt. Das gelte auch bei einer nachträglichen Schwarzgeldabrede, da andernfalls der Schutzzweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nicht hinreichend berücksichtigt werde. Eine Teilnichtigkeit kam nicht in Betracht, da die Zahlung sich nicht erkennbar auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung des Beklagten bezog.

Folgen für die Praxis:

Nachdem der BGH bereits im Jahr 2013 entschieden hat, dass die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zum Verlust jeglicher Mängelgewährleistungsansprüche führt, hat das OLG Hamm nun klargestellt, dass auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede zur Vertragsnichtigkeit führt. Der Vertrag lässt sich nicht dadurch „retten“, dass die Schwarzgeldabrede und der Vertragsschluss zeitlich auseinander fallen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16, juris; Vorinstanz: LG Siegen, Urteil vom 21.07.2016 – 5 O 52/10

Florian Lange, Rechtsanwalt