Rechtstipp: Lohnfortzahlung nach einer Sportverletzung des Arbeitnehmers

Nov 29, 2012   //   von Nadine Höfner   //   Arbeitsrecht

Rechtstipp: Lohnfortzahlung nach einer Sportverletzung des Arbeitnehmers

Viele Menschen betreiben in ihrer Freizeit aktiv Sport. Kommt es dabei zu Verletzungen, können Spannungen im Arbeitsverhältnis entstehen, wenn der Arbeitnehmer infolge der Verletzung längere Zeit arbeitsunfähig ist. Nicht selten stellt sich dann die Frage:

Darf ein Arbeitgeber die Entgeltzahlung für den Zeitraum verweigern, in dem der Arbeitnehmer infolge einer Freizeitsportverletzung arbeitsunfähig ist?

Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss der Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Allerdings entfällt diese Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach den gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Insoweit wird immer wieder die Frage diskutiert, ob nicht bereits die Ausübung einer Sportart ein Verschulden an Verletzungen begründet, die hierbei entstehen.

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet insoweit bei Sportunfällen danach, ob es sich um eine gefährliche oder um eine nicht gefährliche Sportart handelt. Bei einer gefährlichen Sportart wird eine Sportverletzung als verschuldet angesehen, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Lohn fortzuzahlen, falls eine Verletzung eintritt. Von einer gefährlichen Sportart in diesem Sinne geht das Bundesarbeitsgericht dann aus, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtungsweise so gross ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann.

Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer derartigen besonders gefährlichen Sportart in der Praxis jedoch sehr zurückhaltend. So wurden selbst verletzungsgeneigte Sportarten, wie Skifahren, Amateurboxen oder Motorradrennen nicht als gefährliche Sportart in diesem Sinne eingeordnet. Dies gilt erst recht für Volkssportarten wie Fußball und Handball.

Der einzig bekannte Fall, in dem ein Gericht eine Sportart als gefährlich in diesem Sinne eingestuft hatte, ist der eines Freizeit-Kickboxers, welcher sich in Ausübung dieser Sportart verletzt hatte und für den dadurch entstandenen krankheitsbedingten Ausfallzeitraum im Arbeitsverhältnis keine Entgeltfortzahlung zugesprochen bekam (vgl. ArbG Hagen, Urteil vom 15.09.1989, Az. 4 Ca 648/87).

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Arbeitnehmer in der Regel ohne Sorgen Sport betreiben können, ohne befürchten zu müssen, bei einem Unfall keine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Erst recht ist in aller Regel der Ausspruch einer Kündigung infolge einer Sportverletzung in der Freizeit unzulässig. Insoweit fehlt es grundsätzlich schon an einer kündigungsrelevanten Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers einzuwirken und beispielsweise die Aufgabe einer vom Arbeitnehmer ausgeübten Sportart zu verlangen.