TSVG tritt in Kraft – Bundesrat verzichtet auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
Der Bundesrat hat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) verzichtet, sodass das Gesetz nunmehr in Kraft treten kann.
Neben der schnelleren Terminvergabe für Patienten treten mit dem TSVG zahlreiche Neuregelungen in Kraft, die sich insbesondere auf die ärztliche Vergütung auswirken. Das Gesetz erweitert die Mindestsprechstundenzeit von Vertragsärzten auf 25 Stunden und verbessert die Vergütung für die zusätzlichen Leistungen. Ärzte erhalten Leistungen nach einer Vermittlung durch die Terminservicestelle extrabudgetär vergütet und können zusätzlich ab dem 01.08. einen Zuschlag auf die Versichertenpauschale von bis zu 50% abrechnen. Vermittelt ein Hausarzt einen Facharzttermin, kann der Hausarzt eine Vermittlungspauschale abrechnen, während der Facharzt sämtliche Behandlungsleistungen extrabudgetär abrechnen kann. Zudem werden alle Leistungen extrabudgetär vergütet, wenn ein Patient eine Praxis erstmalig oder nach einer zweijährigen Pause aufsucht. Zuschläge werden auch für die Erbringung von Behandlungsleistungen in den s. g. offenen Sprechstunden gewährt.
Weitere Änderungen betreffen u. a. das Zulassungsrecht und die Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung. So ist künftig gemäß § 103 Abs. 3a S. 2 SGB V ein Verzicht auf 1/4 der Zulassung möglich. Die Ausschlussfristen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung werden auf zwei Jahre verkürzt. Die Zufälligkeitsprüfung wird abgeschafft.
Zahlreiche weitere Regelungen beziehen sich auf die Gründung von zahnärztlichen MVZ, die Beschränkung der Gründung von MVZ durch Investoren im Bereich der Dialyse und die Einführung der elektronischen Patientenakte.
Mit dem von vielen Seiten kritisierten TSVG kommt es zu tiefgreifenden Änderungen des Vertragsarztrechts. Die Regelungen beschränken sich nicht auf den leichteren Patientenzugang zu Fachärzten. Daher lohnt ein Blick auf die verschiedenen Regelungsbereiche des Gesetzes.
Für Fragen zu den Neuregelungen des TSVG und den Auswirkungen auf Ihre Praxis stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Unger-Hellmich gern zur Verfügung.
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