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Entschädigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers wegen Verletzung der Meldepflicht freier Arbeitsplätze

Dez 13, 2021   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Leitsatz

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz 1 SGB IX, wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht aus.

Sachverhalt

Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot für eine/n „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“ ab 01.02.2018.

Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung ohne Erfolg auf die ausgeschriebene Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass sich der beklagte Landkreis für einen anderen Bewerber entschieden habe.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Entscheidung

Das BAG gab dem Kläger Recht: Der beklagte Landkreis hatte es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit stellt keine Meldung iSv. § 165 Satz 1 SGB IX dar. Der Umstand der unterlassenen Meldung begründet die Vermutung, dass der Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gem. § 15 AGG. (BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 – Quelle: Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de).

Praxishinweis

Nachdem es lange ruhig war um das AGG, zeigt diese Entscheidung wieder eine erhebliche Hebelwirkung: Es genügt demnach, dass der Arbeitnehmer darlegt, dass der öffentliche Arbeitgeber Vorschriften, die zum Schutz behinderter Arbeitnehmer eingeführt wurden, verletzt, um die Vermutung für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung zu begründen. Aus welchen Gründen es dem Arbeitgeber nicht gelang, die Vermutung des § 22 AGG zu entkräften, wird wohl erst die Veröffentlichung des Urteils im Volltext zeigen.

Öffentliche Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie die Agentur für Arbeit frühzeitig über Stellen unterrichten, die extern ausgeschrieben werden sollen. Dabei kann der beabsichtigte Text der Stellenausschreibung zwar verwendet werden. Dieser muss der Agentur aber zunächst nach § 165 SGB IX übermittelt werden. Erst dann darf die offizielle Ausschreibung beginnen.

Rechtsanwältin Dr. Ute Schmidt
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Maître en Droit

Unternehmerforum am 08.02.2018 zu Betriebsratswahlen

Jan 31, 2018   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

Die Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mBH lädt Sie herzlich zum Unternehmerforum zum Thema

Betriebsratswahl 2018 – Handlungspflichten des Arbeitgebers und strategische Begleitung
am 08. Februar 2018
von 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr

in die Herfurth´sche Villa in Leipzig (Karl-Tauchnitz-Str. 10) ein.

Die Betriebsratswahl entscheidet über die Zusammensetzung des Gremiums, mit welchem Sie als Unternehmer/Personalverantwortlicher in den kommenden Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten müssen. Auch wenn die Durchführung an sich im Verantwortungsbereich des Wahlvorstands liegt, gibt es begleitende Handlungspflichten und hiermit verbundene, teilweise richtungsweisende Rechtsfragen:

  • Welche Mitarbeiter sind aktiv/passiv wahlberechtigt (Zuordnung leitende Angestellte, Leiharbeiter etc.)?
  • Welche Struktureinheit bildet den Betrieb (Abgrenzung Teilbetrieb/einheitlicher Betrieb)?
  • Welche Zuarbeiten müssen erfolgen, welche Kosten erstattet und Schulungen bewilligt werden?
  • Wann findet wo die Wahl statt, um den Arbeitnehmern die Teilnahme zu ermöglichen, wann ist Briefwahl zulässig?
  • Kann der Arbeitgeber bestimmte Wählerlisten unterstützen, wenn ja, wie?
  • Welche Folgen haben Verstöße gegen das gesetzlich vorgegebene Wahlverfahren, bei welchen Fehlern kann ich wann anfechten?
  • Welche Einflussnahme von Gewerkschaften muss ich dulden?

In unserem Unternehmerforum werden wir Ihnen die verschiedenen rechtlichen und strategischen Gesichtspunkte der Betriebsratswahl aus Unternehmersicht aufzeigen und an Hand von praktischen Fällen erläutern. Für eine kulinarische Begleitung ist gesorgt, so dass Sie gleichzeitig mit einem (ebenso gehaltvollen) Frühstück in den Tag starten können.

Für Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Nadine Höfner gern unter (0341) 9 84 11 135 oder per E-Mail unter seminare@korn-letzas.de zur Verfügung.

Eine Anmeldung ist noch bis 02.02.2018 möglich.

Wir freuen uns, Sie zu unserem Unternehmerforum begrüßen zu dürfen.