Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 24.10.2019 hat das BAG klargestellt, dass § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Damit beendet das BAG den seit Einführung des § 288 Abs. 5 BGB in Rechtsprechung und Literatur schwelenden Streit, ob bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit Klagen auf rückständige Vergütung, zusätzlich eine Verzugspauschale von 40 EUR geltend gemacht werden kann. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB lautet:
„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“
Das BAG zieht zur Begründung § 12 a ArbGG heran:
„Diese Bestimmung schließt (…) als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.“ (BAG, Urteil vom 24.10.2019 – Az.: 8 AZR 528/18 – in: BeckRS 2019, 39377).
Praxistipp
Es bleibt somit bei der Grundregel: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre Kosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Bei Zahlungsklagen drohen daher wie bisher Verzugszinsen, nicht aber zusätzlich die Verzugspauschale von 40 EUR.
Dr. Ute Schmidt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Aktuelles
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten auch nach DSGVO!
- Anpassung Arbeitsverträge ab 01.08.2022 aufgrund gesetzlicher Änderungen im Nachweisgesetz – Zwingender Handlungsbedarf für alle Arbeitgeber!!!
- Erschwerte Vorsatzanfechtung bei Lieferanten
- Forderungen aus unerlaubter Handlung – Möglichkeiten im Insolvenzplanverfahren