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BGH sorgt für Klarheit bei D&O Versicherungsschutz

Mrz 26, 2021   //   by tkorn   //   Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht  //  No Comments

Die Geschäftsleitung ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 S.1 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, 130a HGB).

Ein Geschäftsführer hatte nach Insolvenzreife des von ihm geführten Unternehmens noch solche Zahlungen veranlasst, dafür bestand ein Haftungsanspruch gem. § 64 Satz 1 GmbHG. Die beklagte Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie argumentierte, dass Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien. Die obergerichtliche Entscheidung begründete ihre einen Anspruch anlehnende Auffassung damit, dass es sich bei Ansprüchen gemäß § 64 S. 1 GmbHG um einen Ersatzanspruch eigener Art und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2020 (IV ZR 217/19) Klarheit geschaffen.
Der BGH geht davon aus, dass die versicherungsrechtlichen Klauseln so auszulegen sein, wie es die zwar geschäftserfahrenen, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebilde-ten Personen verstehen können. Einem solchen Geschäftsführer sei kein Unterschied zwischen den allgemeinen Haftungsansprüchen und den juristischen Ansprüchen eigener Art erkennbar.
Der durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer wähne sich bei ver-ständiger Würdigung aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber der Ge-sellschaft geschützt. Deshalb sei der in Rede stehende Erstattungsanspruch von der Versiche-rung erfasst. Zudem stellte der BGH klar, dass vom Versicherungsschutz daher nicht vor-nehmlich die Vermögensinteressen der Versicherungsnehmerin (also des Unternehmens), sondern die des versicherten Geschäftsführers umfasst sein.

Praxishinweis

Die Schwierigkeiten im täglichen Geschäft eines GmbH-Geschäftsführers in der Krise sind mit der Rechtsprechung des BGH nicht gelöst. Allerdings besteht nun zumindest die beruhi-gende Gewissheit, dass im Falle eines Fehlers oder einer Fehleinschätzung, die sich unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie nicht immer vermeiden lassen wird, Versicherungs-schutz für das Privatvermögen des Geschäftsführers über die D&O-Versicherung besteht.

Rechtsanwältin Sarah Müller