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BAG: Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Mrz 20, 2018   //   by tkorn   //   Arbeitsrecht  //  No Comments

BAG: Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Die Gesamtvergütung darf das Produkt aus der geleisteten Arbeitszeit und dem gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

BAG, Urteil vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16

Sachverhalt:

Der Kläger ist als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrags vom 16.06.2014 (DRK-RTV) Anwendung. Der Kläger erhält ein monatliches Tabellenentgelt von brutto EUR 2.446,41. Im Jahr 2015 leistete er insgesamt 318,2 Stunden Bereitschaftsdienst. Dafür erhielt er gemäß § 14 DRK-RTV Zeitzuschläge in Höhe von 25% des auf eine Stunde entfallenden Entgelts. Mit der Auszahlung des tarifvertraglich geschuldeten Entgelts war die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 29 Abs. 7 DRK-RTV abgegolten, auch wenn Bereitschaftszeiten geleistet wurden. Der Kläger verlangte für die geleisteten Bereitschaftszeiten die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das tarifvertragliche Entgelt vergütet nach seiner Auffassung nur die regelmäßige Arbeitszeit. § 29 Abs. 7 DRK-RTV sei mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Auch für die Bereitschaftszeiten müsse der Arbeitgeber Mindestlohn zahlen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BAG:

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch Bereitschaftszeiten grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Allerdings sah das BAG den Anspruch des Klägers auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns als erfüllt an. Der Kläger hat ein Arbeitsentgelt erhalten, das unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit und der geleisteten Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt. Da der tarifvertragliche Arbeitslohn den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet, ist die Regelung in § 29 Abs. 7 DRK-RTV nicht unwirksam. Ein Differenzanspruch des Klägers war daher nicht gegeben.

Folgen des Urteils für die Praxis:

Das BAG hat mit dieser Entscheidung bestätigt, dass Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. Es ist jedoch ausreichend, wenn der Arbeitnehmer für die insgesamt erbrachte Arbeitsleistung eine Bruttovergütung erhält, die den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt. Die gezahlte Vergütung darf das Produkt aus den insgesamt geleisteten Arbeitsstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Abzuwarten bleibt, ob das BAG diese Formel auch auf andere Vereinbarungen, wie beispielsweise eine Abgeltungsklausel für Überstunden, anwendet.

Quelle:

BAG, Urteil vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16, NJW 2018, 489; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2016 – 5 Sa 182/16, BeckRS 2016,73104)

Florian Lange, Rechtsanwalt