Rechtstipp: Räum- und Streupflicht im Rahmen eines Mietverhältnisses

Nov 29, 2012   //   von Nadine Höfner   //   Mietrecht

Ausgerutscht…

Aufgrund der Witterungsverhältnisse stellt sich die Frage, was im Rahmen eines Mietverhältnisses hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beachten ist.

Die Räum- und Streupflicht obliegt grundsätzlich zunächst der Gemeinde. In der Regel ist sie jedoch durch eine gemeindliche Satzung oder Landesrecht auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen. In Ausnahmefällen existieren sogar Regelungen, die die Räum- und Streupflicht direkt auf den Mieter überträgt. Sofern keine entsprechende Regelung hinsichtlich des Mieters besteht, ist dieser zunächst nicht verpflichtet, Räum- und Streupflichten durchzuführen. Häufig versucht aber der Vermieter, diese Verpflichtung auf den Mieter zu übertragen. Ob diese Übertragung wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls reicht es nicht aus, wenn eine Räum- und Streupflicht lediglich in der Hausordnung vermerkt ist. Vielmehr muss die Übertragung im Hauptmietvertrag erfolgen (vgl. LGt Frankfurt (M) in WUM, 1988, Seite 120).

Selbst wenn eine wirksame Übertragung auf den Mieter erfolgt ist, befreit dies den Grundstückseigentümer nicht, von seiner Haftung. Der Grundstückseigentümer haftet, gegebenenfalls neben dem Mieter, für Schäden, welche durch die Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht entstehen im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht als auch hinsichtlich eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenrecht. Der Vermieter hat bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter zudem noch eine Überwachungspflicht. Der Vermieter kann sich – auch wenn die Übertragung wirksam ist – nicht darauf verlassen, dass der Mieter seinen Pflichten nachkommt.

Welcher Umfang ergibt sich aus der Räum- und Streupflicht? Da die Räum- und Streupflicht Grundsatzsache der Gemeinde ist, können an den Vermieter bzw. an den Mieter keine höheren Anforderungen als an die Gemeinde gestellt werden. Ausschlaggebend für den Umfang der Räum- und Streupflicht ist somit im Wesentlichen die entsprechende Satzung der Gemeinde bzw. ggf. vorhandenes Landesrecht. Die Mittel, Geräte und Streumaterial sind – wenn es keine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter gibt – weiterhin vom Vermieter bereit zu stellen (vgl. Schmidt / Futterer, Mietrecht, 10. Auflg., § 535 Rdnr. 151 mwN).

Ist der Mieter wegen Berufsunfähigkeit oder Urlaub nicht in der Lage, seinen Räum- und Streupflichten nachzukommen, muss er für eine Vertretung sorgen. Streitig ist der Fall, wenn der Mieter aufgrund von Alter oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage ist, der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Insoweit dürfte jedoch der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mieter von der Räum- und Streupflicht freizustellen.

Sofern Fragen hinsichtlich der Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietverhältnis bestehen, stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.